Wednesday, November 6, 2019

Die offiziele faschistische Antwort der Bundespolizei an meiner Beschwerde über die Diskriminierung der Passagieren aus Griechenland in deutschen Flughafen



Ihre Beschwerde vom 25.04.2019 bezüglich der Durchführung „verdachtsunabhängiger Kontrol-
len“ im Flugverkehr von Thessaloniki nach Stuttgart am 25.11.2018 und 05.01.2019 wurde mir

durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam zuständigkeitshalber mit der Bitte um Beantwortung

zugeleitet. Nach eingehender Prüfung des sehr ausführlich von Ihnen geschilderten Sachverhal-
tes teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:

Die in Ihrem Beschwerdeschreiben und mehrfach gegenüber den Beamten der Bundespolizei
am Flughafen Stuttgart geäußerte Rechtsauffassung, die am Flughafen Stuttgart erfolgenden
Kontrollmaßnahmen der Bundespolizei im Bereich des Flugverkehrs zwischen Thessaloniki und

Stuttgart würden den Schengener Grenzkodex brechen und seien daher unzulässig, ist unzu-
treffend.

Zwar können die Binnengrenzen zwischen zwei Schengen-Mitgliedstaaten, hierzu gehören auch

die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge, nach Maßgabe des Artikels 22 des Schenge-
ner Grenzkodex (SGK) unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ohne
Personenkontrollen, gemeint sind Grenzkontrollen, überschritten werden. Dies bedeutet aller-
dings nicht, dass die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates keinerlei Personen-
kontrollen mehr durchführen dürfen. Nach Art. 23 SGK berührt das Ausbleiben der Grenzkon-
trollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zustän-
digen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung

solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.
Die Zulässigkeit der Kontrolle von aus Schengen-Mitgliedstaaten ankommenden Passagieren
an deutschen Flughäfen durch die Bundespolizei ergibt sich insofern aus Artikel 23 des SGK in
Verbindung mit dem Bundespolizeigesetz (BPolG). Die Sichtung der Dokumente und Befragung
der Passagiere erfolgt auf der Grundlage des § 22 Abs. 1a BPolG. Nach dieser Vorschrift kann

die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesge-
biet in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit

auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese
zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder
Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person

kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzüber-
trittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein neh-
men.

Die von Ihnen bemängelten Kontrollen am Flughafen Stuttgart sind nach § 22 Abs. 1a BPolG

zulässig, weil auf Grund belegbarer Lageerkenntnisse anzunehmen ist, dass Flüge aus Grie-
chenland auch weiterhin zur unerlaubten Einreise genutzt werden. Es obliegt dem pflichtgemä-
ßem Ermessen der eingesetzten Beamten der Bundespolizei, zu entscheiden, welche Personen

einer entsprechenden Kontrolle unterzogen werden. Daher kann es auch vorkommen, dass alle

Passagiere eines Fluges befragt werden. Die von Ihnen kritisierten Maßnahmen (Personenkon-
trolle, einfache Befragung) am Flughafen Stuttgart entfalten auch nicht die Wirkung von Grenz-
kontrollen, da sie sowohl von Umfang als auch Intensität sehr deutlich hinter Grenzkontrollen

nach Art. 8 SGK zurückbleiben. Die vorübergehend im Binnenflugverkehr mit Griechenland ein-
geführten Grenzkontrollen wurden im Mai 2018 eingestellt. Die von den Beamten der Bundes-
polizei am Flughafen Stuttgart getroffenen Maßnahmen sind, wie vorstehend dargelegt, keine

Grenzkontrollen, sondern solche auf der Grundlage des § 22 Abs. 1a BPolG und daher zulässig.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass auch Binnenflüge aus anderen

Schengen-Mitgliedstaaten entsprechenden Maßnahmen unterzogen werden, soweit die vorste-
hend geschilderten Voraussetzungen vorliegen.

Dass Sie dies bereits zwei Mal getroffen hat, ist zwar für Sie nachvollziehbar unangenehm,
jedoch rechtlich zulässig.


Die von Ihnen erwähnte Aussage des Beamten, dass die Kontrollen anlässlich der
Migrationskrise durchgeführt werden, ist dahingehend gemeint, dass sie deswegen erfolgen, weil
auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten
Einreise genutzt werden. Falsch und unangemessen wäre jedoch die Aussage, dass die
Kontrollen aufgrund des fehlenden Vertrauens zu den griechischen Grenzbehörden durchgeführt
werden. Es besteht seit vielen Jahren eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der
Bundespolizei mit den griechischen Grenzbehörden. Insofern möchte ich mich für diese Aussage entschuldigen.
Darüber hinaus gaben die Beamten auf Nachfrage an, dass sich die von Ihnen angesprochenen
Unterhaltung unter den Beamten und deren Lachen am 25.11.2018 sich nicht auf das Gespräch
mit Ihnen bezogen habe, sondern sie sich bereits einem anderen Thema gewidmet hätten. Sie
bestreiten, abfällige Äußerungen Ihnen gegenüber getätigt zu haben. Ich habe alle beteiligten

Beamten nochmals eingehend zu Ihren Vorwürfen befragt. Der anwesende Vorgesetzte der Be-
amten konnte glaubwürdig darlegen, dass kein beteiligter Beamter der Bundespolizei Sie aus-
gelacht bzw. Glossen über Sie gerissen hat. Man habe Ihnen im Verlaufe des Gespräches mehr-
mals versucht, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Kontrolle zu erläutern. Auch die beiden

kontrollierenden Beamten haben sich in keiner Weise über Sie lustig gemacht. Der ganze Kon-
trollprozess sei ruhig und sachlich verlaufen. Jedoch hätten Sie sich unzufrieden mit der Kon-
trollsituation und den erläuterten Rechtsgrundlagen gezeigt, was zu einer dann angespannten

Gesprächsatmosphäre geführt habe.
Die Äußerungen über einen „guten Pass“, bezogen sich nicht auf Ihre Person, sondern auf das
vorgelegte Reisedokument. Es ging dabei um die gute Lesbarkeit des griechischen Reisepasses
im Vergleich zum griechischen Personalausweis. Letzterer wird handschriftlich ausgefüllt, ist
nicht maschinenlesbar und zudem in kyrillischer Schrift (meine Kommentar:also in Griechenland seit 3000 Jahren und immer noch benutzt man nur die griechische Alphabet und nicht kyrillisch) ausgestellt. Der Reisepass ist dagegen maschinenlesbar und wird maschinell ausgestellt, so dass er sich in der Kontrollsituation als

Dokument darstellt, das sehr gut zu handhaben ist. Es ist bedauerlich, dass bei Ihnen der Ein-
druck entstanden ist, Sie seien zu Unrecht kontrolliert oder durch die Beamten der Bundespolizei

nicht respektvoll behandelt worden. Jedoch kann ich nach Überprüfung des Sachverhaltes nicht
erkennen, dass die beteiligten Beamten sich abfällig oder beleidigend verhalten haben.
Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Bundespolizei am
Flughafen Stuttgart aufgrund der oben genannten Erkenntnislage zu unerlaubten Einreisen im Binnenflugverkehr aus Griechenland auch zukünftig entsprechende Kontrollen auf den von Ihnen frequentierten Flugrouten von Griechenland nach Deutschland durchführen wird, da dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Auch wenn die Kontrollen für Sie unangenehm sein mögen, so bitte ich Sie dennoch, die entsprechenden polizeilichen Maßnahmen nicht dadurch in die Länge zu ziehen, indem Sie diese kontinuierlich in Frage stellen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die Gründe und Rechtsgrundlage für die Kontrollmaßnahmen am
Flughafen zu Ihrer Zufriedenheit darlegen konnte.
Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung